JudikaturJustizRS0106871

RS0106871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 2006

Bei der Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, kommt es auf die Wirkung dieser Maßnahme an. Der zwischenstaatliche Handel kann daher auch beeinträchtigt werden, wenn alle vertragsschließenden Parteien ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Wird allerdings nur der Handelsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtigt, ist Art 85 EGV nicht anwendbar. In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht.

Entscheidungen
5