JudikaturJustizRS0106746

RS0106746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2005

Der Erblasser kann (nicht nur eine unmittelbar von ihm selbst von Todes wegen errichtete Stiftung zum Erben einsetzen beziehungsweise mit einem Vermächtnis bedenken, sondern auch) die Errichtung der (letztlich bedachten) Stiftung als Auftrag (Auflage) in die Hände des Erben oder des Vermächtnisnehmers legen.