Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen der erstbeklagten Partei S 4.566,60 (darin enthalten S 761,10 USt) und der zweitbeklagten Partei S 5.358,14 (darin enthalten S 893,02 USt) zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 16.10.1994 ereignete sich in S***** im Bereich der Kreuzung A*****straße/S*****straße ein Verkehrsunfall. Der Kläger lenkte seinen PKW in der A*****straße in Richtung R*****straße. Zur gleichen Zeit fuhr - aus Sicht des Klägers rechts kommend - ein O-Bus der Städtischen Ver…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Die erstbeklagte Partei hat in eigener Machtvollkommenheit, ohne durch eine Verordnung der hiefür zuständigen Behörde gedeckt zu sein, das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" gemäß § 52 Z 23 StVO in der S*****straße vor der Kreuzung mit der A*****straß…