Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Johann C***** zu A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG (zu ergänzen: zT begangen in der Erscheinungsform des Versuches nach § 15 StGB) sowie zu B des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt. Darnach hat er in Costa Rica, Hamb…
Rechtliche Beurteilung Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 9 lit a, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der gegen die Beurteilung der Spraydose (Faktum B) als eine verbotene Waffe im Sinn des § 11 Abs 1 Z 6 WaffG gerichteten Rechtsrüge zuwider ist das E…