RS0106629 – OGH Rechtssatz
RS0106629 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die in Versicherungsbedingungen vorgesehenen Bereithaltungspflichten und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich beschädigter und ausgewechselter Teile durch den Versicherungsnehmer sind nur bei deren Zumutbarkeit gerechtfertigt. Nach dieser Zumutbarkeit hat sich die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beziehungsweise die Abwicklung einer von der Versicherung begehrten Sachverständigenbegutachtung auszurichten.