JudikaturJustizRS0106613

RS0106613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Tritt bei Käufern von Fliesen ein Schaden auf Grund mangelnder Frostbeständigkeit dieser Fliesen ein, hieße es die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften (hier: Frostbeständigkeit) der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu müssen. Der Händler muß sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente insbesondere bei einer Massenware auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. Ein Verschulden des Händlers liegt daher nicht vor.

Entscheidungen
5