JudikaturJustizRS0106430

RS0106430 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1996

Die Ergänzung eines Beschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn über einen Antrag einer Partei teilweise nicht erkannt wurde. Werden in einem Rechtsmittel enthaltene Rechtsausführungen vom Rechtsmittelgericht nicht behandelt, so bildet dies keinen Grund für die Ergänzung des über das Rechtsmittel ergangenen Beschlusses.