RS0106430 – OGH Rechtssatz
RS0106430 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Ergänzung eines Beschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn über einen Antrag einer Partei teilweise nicht erkannt wurde. Werden in einem Rechtsmittel enthaltene Rechtsausführungen vom Rechtsmittelgericht nicht behandelt, so bildet dies keinen Grund für die Ergänzung des über das Rechtsmittel ergangenen Beschlusses.