JudikaturJustizRS0106392

RS0106392 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 1998

Die Gültigkeit eines Kodizilles erfordert, daß es - wenn es außergerichtlich schriftlich und ohne Zeugen abgefaßt wird - vom Erblasser eigenhändig geschrieben und von ihm eigenhändig mit seinem Namen unterfertigt ist. Dafür genügen auch briefliche Erklärungen, wenn sie ein Erblasser als Anordnung gemeint hat. Der Gebrauch der Wunschform ("Bitte!!!") schadet dabei nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweifel bestehen kann.

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2