JudikaturJustizRS0106300

RS0106300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2021

Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. Es ist aber in dem Rahmen, in dem eine erweiterte Anleitung und Belehrung durch das Gericht zu erfolgen hat, eine Konkretisierung der fristgebundenen Anfechtungsgründe zulässig, wenn diese von dem allgemeinen Anfechtungsvorbringen umfaßt sind. Hier: Der Kläger brachte in der Protokollarklage vor, "er habe seine Dienstpflichten stets ordnungsgemäß erfüllt und betrachte daher die ausgesprochene Kündigung als nicht gerechtfertigt". Durch dieses Vorbringen sind sowohl die Anfechtungsgründe nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG als auch jene nach Z 2 leg cit umfaßt.

Entscheidungen
7