JudikaturJustizRS0106254

RS0106254 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2006

Die RAO macht die sachliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für Angelegenheiten der Rechtsanwaltsanwärter von deren Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter abhängig. Angehende Rechtsanwaltsanwärter werden erst durch die Eintragung in diese Liste zu Rechtsanwaltsanwärtern im funktionellen Sinn. Demnach ist die Rechtsanwaltskammer zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anrechnung einer "zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung" im Sinne des § 2 RAO sachlich unzuständig, wenn ein solcher Feststellungsbescheid von einem extraneus, also von einer Person, die nicht Rechtsanwaltsanwärter (oder ein bei der Finanzprokuratur tätiger Jurist) ist oder war, beantragt wird.