RS0106194 – OGH Rechtssatz
RS0106194 – OGH Rechtssatz
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Die zur Straflosigkeit geforderte Voraussetzung der freiwilligen, rechtzeitigen und vollständigen Schadensgutmachung ist im Fall mehrerer deliktischer Angriffe dann, wenn die einzelnen Tathandlungen - vor allem in subjektiver Hinsicht - selbständigen Charakter haben, für jede von ihnen gesondert zu beurteilen. Sind die Einzelakte durch einen Fortsetzungszusammenhang, insbesondere durch einen auf die etappenweise Verwirklichung eines bestimmten Endzieles gerichteten Gesamtvorsatz des Täters verbunden, beruhen sie auf einem einheitlichen, mehrere Teilakte umfassenden Willensentschluss oder auf der Absicht, dass sich der Täter durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme verschafft, so muss der gesamte, aus allen Teilhandlungen erwachsene Schaden gutgemacht werden, um dem Erfordernis der Vollständigkeit zu entsprechen.