RS0106172 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein Verein kann schon wegen des gemeinsamen und gemeinschaftlichen Willensaktes seiner Proponenten nicht durch letztwillige Verfügung gegründet werden.
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Ein Verein kann schon wegen des gemeinsamen und gemeinschaftlichen Willensaktes seiner Proponenten nicht durch letztwillige Verfügung gegründet werden.