RS0106139 – OGH Rechtssatz
RS0106139 – OGH Rechtssatz
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Daß die Irrtumsanfechtung eines Vergleiches nur in Betracht kommt, wenn der Irrtum das betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also unzweifelhaft und unstreitig, angenommen haben, gilt nur für die Hauptpunkte desselben, den eigentlichen "Vergleichsgegenstand", mit dem die strittigen Punkte bereinigt werden, nicht aber für die Nebenabreden (hier die Kostentragungsklausel).