JudikaturJustizRS0106100

RS0106100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2020

Die Österreichische Apothekerkammer ist im Hinblick auf ihren gesetzlichen Wirkungskreis (§ 2 Abs 1 ApothekerkammerG BGBl 1947/152 idgF) nach § 14 UWG zur Erhebung von Klagen nach § 1 UWG befugt. Daraus, dass die Österreichische Apothekerkammer Disziplinargewalt über ihre Mitglieder ausübt, folgt nicht die Unzulässigkeit einer Klageführung gegen diese, da mit den Disziplinarstrafen nicht (unmittelbar) dasselbe Ziel wie mit einer Klageführung erreicht werden kann.

Entscheidungen
4