RS0106035 – OGH Rechtssatz
RS0106035 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen. Dies geschieht durch Verwertung der Pfandsache, um einen Erlös zu erzielen. Diese Pfandrechtswandlung ist die Änderung des Pfandobjektes unter Aufrechterhaltung der Identität des als fortbestehend angenommenen Pfandrechtes. Eine solche tritt jedenfalls bei exekutiver Verwertung ein.