RS0106030 – OGH Rechtssatz
RS0106030 – OGH Rechtssatz
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Wenn aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervorgeht, daß sich ein Arbeitnehmer nur zu den dann tatsächlich verrichteten (oder im Dienstvertrag erwähnten) Arbeiten verpflichtet hat, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er allenfalls zu übernehmen hat. Im Zweifel darf der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verpflichtung alles umfaßt, was ein mit den übernommenen Aufgaben Betrauter gewöhnlich auch sonst noch zu leisten bereit ist.