JudikaturJustizRS0106028

RS0106028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2012

Der als Ausnahme vom Grundsatz des § 258 Abs 1 StPO gesetzlich ausdrücklich vorgesehene (§ 252 Abs 2 StPO) einverständliche Verzicht auf Verlesung solcher Schriftstücke, von deren Inhalt das Gericht und die Prozeßparteien Kenntnis hatten, begründete deren Verwertbarkeit als Beweismittel.

Entscheidungen
5