JudikaturJustizRS0105969

RS0105969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2020

Der Umstand, dass sich die Klägerin dem Strafverfahren gegen den Beklagten nicht als Privatbeteiligte anschloss und sie daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt für sich allein kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder gar bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung.

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3