RS0105935 – OGH Rechtssatz
RS0105935 – OGH Rechtssatz
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Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses kommt es zu einer Unterbrechung des bisher gegen den Masseverwalter geführten Verfahrens, wenn Anwaltszwang besteht und der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist.