JudikaturJustizRS0105935

RS0105935 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2000

Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses kommt es zu einer Unterbrechung des bisher gegen den Masseverwalter geführten Verfahrens, wenn Anwaltszwang besteht und der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist.

Entscheidungen
3