JudikaturJustizRS0105917

RS0105917 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1996

Jede Drohung mit Gewalt ist tatbestandsmäßig, die auf die Erzwingung des Eintritts bzw das Eindringen in die Wohnstätte eines anderen zielt und mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Bedrohten oder das Gewicht des angedrohten Übels diesem begründete Besorgnis einflößt. Allerdings ist bei Drohungen mit Gewalt gegen fremde Personen und Sachen jeweils konkret zu prüfen, ob die einer Drohung wesensimmanente Eignung, dem Bedrohten durch das angekündigte Übel begründete Besorgnis einzuflößen, auch in bezug auf die in Aussicht genommenen Angriffsziele der Übelszufügung gegeben ist.