RS0105916 – OGH Rechtssatz
RS0105916 – OGH Rechtssatz
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Über eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB hinausgehend muß das angedrohte Übel zwar in einer Gewaltanwendung bestehen. Andererseits beschränkt aber § 109 Abs 1 StGB mangels Verweises auf den Rechtsbegriff einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB den Drohbegriff nicht darauf, daß sich das angekündigte Übel gegen den Bedrohten selbst oder gegen den eng umschriebenen Kreis von dessen Sympathiepersonen richtet.