RS0105915 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Drohung mit Gewalt im Sinne des § 109 Abs 1 StGB stellt auf die Einflößung begründeter Besorgnis durch die Ankündigung von Gewalt gegen eine Person oder eine Sache ab.
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Drohung mit Gewalt im Sinne des § 109 Abs 1 StGB stellt auf die Einflößung begründeter Besorgnis durch die Ankündigung von Gewalt gegen eine Person oder eine Sache ab.