Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gernot Jakob K***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 3. Mai 1995 in Voitsberg dadurch, daß er in seiner Mietwohnung in dem im Eigentum der B***** AG stehenden Haus eine Nitroverdünnung ausgoß und…
Rechtliche Beurteilung Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Verfehlt ist der Beschwerdeantrag, eine "Beweiswiederholung bzw Ergä…