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RS0105863 – AUSL BSG Rechtssatz
Das Geburtsdatum des Versicherten ist anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld und als solche unter Ausschöpfung der erreichbaren und tauglichen Beweismittel von Amts wegen festzustellen.
Veröff: NZS 1996,336
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