JudikaturJustizRS0105863

RS0105863 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1995

Das Geburtsdatum des Versicherten ist anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld und als solche unter Ausschöpfung der erreichbaren und tauglichen Beweismittel von Amts wegen festzustellen.

Veröff: NZS 1996,336