JudikaturJustizRS0105824

RS0105824 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 1975

Weder dem Rechtsanwalt noch dem Rechtsanwaltsanwärter steht gegen die Verweigerung der Erteilung der Substitutionsberechtigung unter Nachsicht von der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 31 ZPO und § 45 a StPO ein Berufungsrecht an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission zu.