JudikaturJustizRS0105782

RS0105782 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2011

Die Auslobung begründet ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige Verpflichtungswille des Auslobenden muss daher schon in seiner Erklärung zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist nach § 914 f ABGB auszulegen.

Entscheidungen
4