JudikaturJustizRS0105761

RS0105761 – BGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1957

Ein Amtsrichter, der die Urteilsformel während der Schlußvorträge der Beteiligten niederschreibt, verletzt hierdurch nicht das Gesetz. Veröff: JZ 1958,95

Entscheidung
0
0