JudikaturJustizRS0105727

RS0105727 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2017

Die vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder jedenfalls ohne Substanzschädigung des Bestandobjektes lösbar sind, kann dieser bei der Räumung des Bestandobjektes mitnehmen (hier: vom Bestandnehmer gepflanzte Bäume und Sträucher). Dieses Wegnahmerecht besteht bis zur (allenfalls zwangsweisen) Räumung, also auch nach Ende des Bestandverhältnisses, wenn der ehemalige Bestandnehmer prekaristisch oder sogar titellos weiterbenützt.

Entscheidungen
3