RS0105727 – OGH Rechtssatz
RS0105727 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder jedenfalls ohne Substanzschädigung des Bestandobjektes lösbar sind, kann dieser bei der Räumung des Bestandobjektes mitnehmen (hier: vom Bestandnehmer gepflanzte Bäume und Sträucher). Dieses Wegnahmerecht besteht bis zur (allenfalls zwangsweisen) Räumung, also auch nach Ende des Bestandverhältnisses, wenn der ehemalige Bestandnehmer prekaristisch oder sogar titellos weiterbenützt.