JudikaturJustizRS0105726

RS0105726 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 1996

Die Bestimmung des § 11 Abs 1 StVO dient der Verhinderung aller aus einer unzulässigen Änderung der Fahrtrichtung bzw aus einem unzulässigen Wechsel des Fahrstreifens drohender Gefahren dient, also auch solcher die sich aus einem (bauartbedingten) Ausschwenken des Hecks eines die Fahrtrichtung ändernden Fahrzeuges ergeben. Mußte ein Fahrzeuglenker wissen, daß sein Fahrzeug bei einer Änderung der Fahrtrichtung mit dem Heck bis auf die Gegenfahrbahn ausschwenkt, darf er sein Abbiegemanöver nur dann durchführen, wenn er sich vergewissert hat, daß er durch das Ausschwenken kein anderes Fahrzeug gefährdet oder behindert. Dies gilt nicht nur für den Gegenverkehr, sondern auch für den den Abbieger überholenden Nachfolgeverkehr, weil auch dieser durch das Ausschwenken des Hecks in unzulässiger Weise gefährdet wird.