RS0105661 – OGH Rechtssatz
RS0105661 – OGH Rechtssatz
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Zur Ausübung des Fischereirechts genügt es nicht, daß irgendwelche "feuchte Mulden" vorhanden sind, vielmehr muß auch die Möglichkeit bestehen, im vorhandenen Gewässer Fische auszusetzen (vgl. 5 Ob 32/69; SZ 36/82); andernfalls wäre das Fischereirecht mangels der Möglichkeit der Ausübung des Fischfangs erloschen.