JudikaturJustizRS0105660

RS0105660 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1996

Ein Fischereirecht kann zwar nur soweit ausgeübt werden, als überhaupt ein Gewässer vorhanden ist, trifft das aber zu und ist in einem solchen Gewässer auch die Fischerei möglich, dann steht dem Fischereiberechtigten die Ausübung seines Rechtes in all jenen Wasseransammlungen zu, die sich jeweils in dem Bereich, in dem ihm das Fischereirecht zusteht, gebildet haben. Das Fischereirecht erlischt nur dann, wenn die Fischerei infolge vollständiger Verlandung des bisherigen Wasserlaufs gar nicht mehr ausgeübt werden könnte; dann ist ein in diesem Bereich späterhin errichteter Teich als (neue) künstliche Wasseransammlung anzusehen und steht das Fischereirecht im Teich daher den Gewässereigentümern zu.