RS0105659 – OGH Rechtssatz
RS0105659 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Natürliche Wasseransammlungen verlieren dadurch, daß sie durch Bauten (Ausbaggerungen) verändert werden, die Eigenschaft eines natürlichen Wassers noch nicht. Es muß nur immer Wasser vorhanden gewesen sein und die Möglichkeit bestanden haben, Fische auszusetzen.