JudikaturJustizRS0105658

RS0105658 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1996

Nicht alle Gerinne und Wasseransammlungen, die durch menschliche Einwirkungen entstanden sind, sind als künstliche Gewässer anzusprechen. Unter künstlichen Wasseransammlungen im Sinne des FG 1983 sind lediglich solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich oder dergleichen) gesammelt wird, nicht aber Anlagen aufgrund der Umgestaltung eines (natürlichen) Gewässers, insbesondere auch aufgrund der Vornahme von Ausbaggerungen.