JudikaturJustizRS0105634

RS0105634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2012

Lediglich die Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige deshalb erbringt, um die von der Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen.

Entscheidungen
8