RS0105627 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0105627 – AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
EGMR 28.8.1992, 39/1991/291/362 (Artner gg Österreich)
Die Garantien des Art 6 Abs 3 MRK sind besondere Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art 6 Abs 1 MRK festgelegt ist. Der Begriff "Zeuge" im Sinne des MRK ist autonom auszulegen. Da es unmöglich war, das Erscheinen der maßgeblichen Zeugen bei der Hauptverhandlung sicherzustellen, stand es dem innerstaatlichen Gericht frei, bei Wahrung der Verteidigungsrechte auf die Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter zurückzugreifen; dies insbesondere deshalb, weil diese Angaben durch andere, dem Gericht vorliegende Beweise bestätigt wurden. Veröff: ÖJZ 1992,846