JudikaturJustizRS0105604

RS0105604 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2005

Bestehen die zwei verschiedenen, aber gleichartigen Dienstbarkeiten nebeneinander, ist eine unzulässige Erweiterung der Servitut des einen Berechtigten vom Servitutsverpflichteten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsmitberechtigten verletzt und letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden.

Entscheidungen
3