RS0105573 – OGH Rechtssatz
RS0105573 – OGH Rechtssatz
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Die Verfahrensvorschrift des § 399 Abs 2 zweiter Satz EO dient (auch) dazu, der gefährdeten Partei vor der Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit zu eröffnen, Gründe darzulegen, die einer solchen Vorkehrung entgegenstehen, die also die durch die einstweilige Verfügung bewirkte Sicherung weiterhin geboten sein lassen. Mitumfaßt ist damit jedenfalls auch, daß sich die gefährdete Partei bis zur verfahrensrechtlich einwandfreien Entscheidung auf die Sicherung ihres Anspruchs verlassen kann.