JudikaturJustizRS0105559

RS0105559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2006

Lehnt der angerufene Verwaltungsgerichtshof eine meritorische Entscheidung ab, so hat das Gericht von sich aus die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Bescheids zu prüfen.

Entscheidungen
3