RS0105548 – OGH Rechtssatz
RS0105548 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Jedenfalls bei vertraglich begründeten, verbücherten Wegeservituten kann der Eigentümer des dienenden Guts und Störer der actio confessoria des Servitutsberechtigten sowohl den Einwand entgegensetzen, die ausgeübte Servitut entspreche nicht den Regelungen des Servitutsbestellungsvertrags, als auch, die Servitut sei erloschen, es bestehe ungeachtet der Verbücherung eine Belastung des dienenden Guts nicht mehr und er müsse deshalb die Servitut nicht mehr beachten.