JudikaturJustizRS0105548

RS0105548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2014

Jedenfalls bei vertraglich begründeten, verbücherten Wegeservituten kann der Eigentümer des dienenden Guts und Störer der actio confessoria des Servitutsberechtigten sowohl den Einwand entgegensetzen, die ausgeübte Servitut entspreche nicht den Regelungen des Servitutsbestellungsvertrags, als auch, die Servitut sei erloschen, es bestehe ungeachtet der Verbücherung eine Belastung des dienenden Guts nicht mehr und er müsse deshalb die Servitut nicht mehr beachten.