JudikaturJustizRS0105520

RS0105520 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 1971

BMF 19.7.1971, Zl 134.520/1-23/1971

Gemäß § 31 Abs 1 ArbKG sind die Behörden und Ämter des Bundes, der Länder und der Gemeinden verpflichtet, den Arbeiterkammern alle zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, so daß den Arbeiterkammern unter anderem ein Recht auf Akteneinsicht sowie auf Mitteilung über die Einleitung und den Stand eines Verfahrens sowie über die Art und Höhe einer nach dem Kinderbeschäftigungsgesetz und Jugendbeschäftigungsgesetz allenfalls verhängten Strafe zukommt.