RS0105508 – SON Rechtssatz
RS0105508 – SON Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
EA Graz 9.6.1970, Re 9/70 und VwGH 20.4.1971, 1455/70
Die Tätigkeit des Wahlvorstandes bei Betriebsratswahlen endet mit der Entscheidung über eine Anfechtung oder mit Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist. Zur Ausschreibung und Durchführung von Neuwahlen nach einer erfolgreichen Anfechtung ist der Wahlvorstand auch dann nicht berechtigt, wenn der Verfahrensfehler, der zur Ungültigkeit geführt hat, zeitlich nach der Wahl des Wahlvorstandes gelegen ist.