(1) Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2 Z 1) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 24 Abs. 5 bis 8) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 18) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.
Rückverweise
BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 67 Wirksamkeitsbeginn
…1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. …
§ 63 Ermittlung des Wahlergebnisses
…1) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden. (2) Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach der Gruppenzugehörigkeit…
§ 48 Durchführung der Wahl
…Halbsatz, 4 bis 6 und 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden. (3) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen…
§ 25
…Öffnung unter Verschluß aufzubewahren. (4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 24 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 26 Abs. 2), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies…
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
§ 25a
…der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates oder um einen Stimmzettel nur für die Wahl der Rechnungsprüfer handelt. (8) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses gilt § 26 BRWO 1974 mit der Maßgabe, daß die Stimmenzählung für die Wahl der Rechnungsprüfer im Anschluß an die für die Wahl des Betriebsrates vorzunehmen ist. Allenfalls verwendete gültige…