JudikaturJustizRS0105465

RS0105465 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1975

BMJ 28.8.1975, Zl 724.894/7-I-10/75

1) Die Antragsberechtigung des Amtes der Landesregierung ist gegeben, weil dieses eine Vorfrage zu beurteilen hätte, die mit der Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung zusammenhängt, worüber aber nur das BMJ befinden kann.

2) Urteile, womit die Überschreibung einer kirchlichen Ehe in die zivilen Standesregister für nichtig erklärt wird, fallen unter den Begriff der ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 24 der

4. DVEheG.

3) Ein ausländisches Urteil kann nicht anerkannt werden, wenn es das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße belastet. Daran ändert nichts, daß sich der belastende Vorgang im Inland und vor inländischen Gerichten zugetragen hat; hier: Erwirken des Beschlusses auf Aufhebung einer Entmündigung, die niemals ausgesprochen worden ist.