"Glänzer" als Marke für Putzmaterial, Firnisse, Lacke, Wichse, Lederputzmittel und Lederkonservierungsmittel, Bohnermasse, Putzmittel und Poliermittel nicht zulässig. Die Anwendung des § 3 MSchG setzt kein Freihaltungsbedürfnis voraus.
Veröff: PBl 1965,30 = ÖBl 1965,13