RS0105238 – PGH Rechtssatz
RS0105238 – PGH Rechtssatz
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Markenlöschungsverfahren kennen keine Ablehnung einzelner Mitglieder des erkennenden Senates oder des Senates in seiner Gesamtheit. Rechtsausführungen der Nichtigkeitsabteilung in einem Zwischenerkenntnis können nur meritorisch bekämpft, nicht als Ausschließungsgrund geltend gemacht werden.
Veröff: PBl 1963,13 = ÖBl 1963,3