JudikaturJustizRS0105226

RS0105226 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1944

RG 24.11.1943, VII 111/43

Zur Bestreitung der ehelichen Abstammung infolge Legitimation ist nicht wie bei ehelichen Kindern nur der Ehemann der Mutter berechtigt, sondern auch das Kind und dritte Personen, die an der Feststellung der Wahrheit interessiert sind, zB Erbsinteressenten.