RS0105226 – RG Rechtssatz
RS0105226 – RG Rechtssatz
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RG 24.11.1943, VII 111/43
Zur Bestreitung der ehelichen Abstammung infolge Legitimation ist nicht wie bei ehelichen Kindern nur der Ehemann der Mutter berechtigt, sondern auch das Kind und dritte Personen, die an der Feststellung der Wahrheit interessiert sind, zB Erbsinteressenten.