RS0105225 – RG Rechtssatz
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RG 17.5.1944, IV 83/44
Der Aufhebungsanspruch nach § 38 Abs 2 EheG wird durch die Fortsetzung der Ehe ausgeschlossen, auch wenn der klageberechtigte Ehegatte die Nichterhebung der Klage von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht hat.