JudikaturJustizRS0105212

RS0105212 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 1939

RG 16.11.1939, VIII 234

Die Klage auf Unwirksamkeit der Legitimierung kann sowohl vom Vater gegen das Kind als auch vom Kind gegen den Vater, bzw einen Kurator erhoben werden. Es handelt sich um eine Statusklage, bei der es eines besonderen Feststellungsinteresses nicht bedarf. Zuständig ist der Gerichtshof erster Instanz. Überholt durch § 49 a Abs 1 JN.