RS0105212 – RG Rechtssatz
RS0105212 – RG Rechtssatz
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RG 16.11.1939, VIII 234
Die Klage auf Unwirksamkeit der Legitimierung kann sowohl vom Vater gegen das Kind als auch vom Kind gegen den Vater, bzw einen Kurator erhoben werden. Es handelt sich um eine Statusklage, bei der es eines besonderen Feststellungsinteresses nicht bedarf. Zuständig ist der Gerichtshof erster Instanz. Überholt durch § 49 a Abs 1 JN.