JudikaturJustizRS0105209

RS0105209 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1940

RG 11.3.1940, VIII 321/39

Der Beistand eines wegen Verschwendung Entmündigten wird von der Verantwortung für eine dessen Vermögen treffende Maßnahme nicht deshalb frei, weil der Verschwender zustimmt. Er bleibt für den Inhalt seiner Anträge verantwortlich, auch wenn diese die Genehmigung des Gerichtes finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht bei Prüfung der Anträge die gebotene Aufmerksamkeit anwendet oder nicht. Im letzteren Falle tritt noch die subsidäre Haftung des Gerichtes nach § 265 ABGB hinzu.