JudikaturJustizRS0105192

RS0105192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2015

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, kommt der Absicht des Steuerpflichtigen nur untergeordnete Bedeutung zu; entscheidend ist vielmehr in erster Linie die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit sowie, wie der Steuerpflichtige seine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit tatsächlich gestaltet (VwGH 20.9.1989, 88/13/0044 = ÖStZB 1990, 83 = RdW 1990, 36 mwN).

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4